Herzlich willkommen bei AWZ Immobilien
0664 - 898 4000 office@awz.at

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Erster Abschnitt
Anwendungsbereich


§ 1
Geltung der AGB


  1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB. Zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehören insbesondere Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden, welche das entgeltliche Erbringen von Finanzdienstleistungen (vgl zur Definition § 3 dieser AGB), einschließlich der bloßen Analyse des Kundenvermögens, zum Inhalt haben.

  2. Der Kunde erklärt seine Zustimmung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch allen weiteren Verträgen zu Grunde gelegt werden, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird.

  3. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung (z.B. Kunde/ Kundin) verzichtet. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 2
Änderung der AGB


  1. Sofern zwischen Finanzdienstleister und Kunden eine auf unbestimmte Dauer ausgelegte Rechtsbeziehung besteht, ist der Finanzdienstleister berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach Maßgabe dieser Bestimmung zu ändern.

  2. Änderungen der AGB, die weder bestehende Entgelte erhöhen noch neue Entgelte einführen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden nach Maßgabe dieses Absatzes anzeigen. Die geänderten Bedingungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen ab Verständigung schriftlich widerspricht. Die Verständigung des Kunden von der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann über jedes Kommunikationsmittel erfolgen, dessen Verwendung zwischen Finanzdienstleister und Kunden vereinbart ist. Der Finanzdienstleister wird den Kunden gemeinsam mit der Verständigung darauf hinweisen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von sechs Wochen als Zustimmung zur Änderung gilt.

  3. Der Kunde ist berechtigt, vor dem Inkrafttreten solcher Änderungen den Vertrag mit dem Finanzdienstleister mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür die Einhaltung eventuell vereinbarter Kündigungstermine oder -fristen erforderlich ist und ohne dass für diese Auflösung Kosten anfallen würden.

  4. AGB-Änderungen, mit denen neue Entgelte eingeführt oder bestehende Entgelte erhöht werden sollen, wird der Finanzdienstleister dem Kunden anzeigen. Mit der Anzeige wird der Finanzdienstleister den Kunden auffordern, binnen sechs Wochen schriftlich zu erklären, ob er den geänderten Entgelten zustimmt oder nicht. Stimmt der Kunde nicht zu, so gilt der Vertrag mit Ablauf der sechswöchigen Frist als aufgelöst.

§ 3
Erfasste Finanzdienstleistungen


  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für folgende Arten von Finanzdienstleistungen:
    1. Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Finanzinstrumente gem § 1 Z 3 lit a WAG 2018;

    2. Portfolioverwaltung gem § 1 Z 3 lit d WAG 2018;

    3. Anlageberatung gem § 1 Z 3 lit e WAG 2018;

    4. Beratung bei Aufbau, Sicherung und Erhaltung von Vermögen und Finanzierung mit Ausnahme der Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente gem § 136a Abs 1 Z 1 GewO;

    5. Vermittlung von Veranlagungen und Investitionen (ausgenommen Finanzinstrumente), Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen sowie Lebens- und Unfallversicherungen gem § 136a Abs 1 Z 2 GewO.

Zweiter Abschnitt
Gegenstand der Finanzdienstleistung


§ 4
Vermittlungsgeschäft


Beim Vermittlungsgeschäft führt der Finanzdienstleister den Kunden mit dem Produktanbieter insofern zusammen, als er den Auftrag des Kunden zur Durchführung einer bestimmten Transaktion an den Produktanbieter weiterleitet. Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, schuldet der Finanzdienstleister dem Kunden hier nicht die Abgabe einer fundierten Handlungsempfehlung, wie dies beim Beratungsgeschäft nach § 5 der Fall ist.

§ 5
Beratungsgeschäft


Ist zwischen Finanzdienstleister und Kunden ein Beratungsgeschäft vereinbart, wird der Finanzdienstleister dem Kunden eine auf dessen Bedürfnisse zugeschnittene Handlungsempfehlung abgeben.

§ 6
Portfolioverwaltung


Bei der Portfolioverwaltung erteilt der Kunde dem Finanzdienstleister die Vollmacht, für Rechnung des Kunden Dispositionen über dessen Portfolio innerhalb eines festgelegten Ermessensspielraums zu tätigen.

§ 7
Zeitliche Dauer der Finanzdienstleistung


  1. Sofern nicht – wie regelmäßig bei der Portfolioverwaltung – eine laufende oder regelmäßige Betreuung vereinbart ist, endet das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzdienstleister und dem Kunden als Zielschuldverhältnis mit Abschluss der Beratung oder Vermittlung. Nach Abschluss der Beratung oder Vermittlung hat der Kunde keinen Rechtsanspruch auf weitere Dienstleistungen, insbesondere besteht keine Pflicht zur Nachberatung.

  2. Wird eine ausdrückliche Vereinbarung zur laufenden oder regelmäßigen Betreuung abgeschlossen, gilt diese Vereinbarung zwischen Finanzdienstleister und dem Kunden auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderquartals aufgekündigt werden (ordentliche Kündigung). Die Kündigung bedarf der Schriftform.

  3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung wird durch Abs 2 nicht berührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

    1. über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder der Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrags vorliegt und der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt;

    2. der Kunde mit einer Zahlung aufgrund dieses Vertrags auch nach schriftlicher Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest zwei Wochen gegenüber dem ursprünglichen Zahlungstermin um mehr als vier Wochen in Verzug ist;

    3. sonstige wesentliche Vertragsverletzungen vorliegen.

  4. Bei unternehmerischen Kunden gilt Abs 3 lit a mit der Maßgabe, dass bei der Beendigung des Vertrages die in § 25a IO genannten Voraussetzungen zu beachten sind.

§ 8
Steuer- und Rechtsberatung


Der Finanzdienstleister informiert oder berät nicht über steuerliche oder rechtliche Fragen, die aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften Steuerberatern oder Rechtsanwälten vorbehalten sind. Dem Kunden wird empfohlen, sich über die steuerlichen bzw rechtlichen Folgen seiner Veranlagung selbst mit seinem Steuerberater oder Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Dritter Abschnitt
Erbringung der Finanzdienstleistung

§ 9
Allgemeine Regel


  1. Der Finanzdienstleister wird die Dienstleistung ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden ausführen. Er wird mit dem erforderlichen Sachverstand dem Kunden jene Lösung vorschlagen, die unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes am Ehesten den Bedürfnissen des Kunden entsprechen wird.

  2. Sofern der Finanzdienstleister dem Kunden nicht bekanntgibt, seine Tätigkeit auf bestimmte Finanzprodukte zu beschränken, ist – wiederum unter Zuhilfenahme eines vernünftigen Mitteleinsatzes – aus der Gesamtheit der erhältlichen Finanzprodukte das für den Kunden geeignete zu ermitteln.

§ 10
Informationsbeschaffung
durch den Finanzdienstleister


  1. Der Finanzdienstleister ist nicht verpflichtet, zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, sondern verwendet den von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut nach dem Kapitalmarktgesetz oder dem Investmentfondsgesetz auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften Prospekt und haftet daher nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts.

  2. Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz bleibt hiervon unberührt. So haftet gem § 11 Abs 1 Z 3 KMG derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben.

§ 11
Kommunikationsmittel


  1. Die Erteilung von Aufträgen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Das Erteilen von Aufträgen mittels Telefon, Telefax oder e-mail ist nur dann gültig, wenn der Kunde dies zuvor mit dem Finanzdienstleister vereinbart hat.

  2. Die sonstige Kommunikation zwischen Finanzdienstleister und Kunden kann über jedes gängige Kommunikationsmittel erfolgen. Gibt der Kunde eine e-Mail-Adresse bekannt, so ist der Kunde damit einverstanden, dass der Finanzdienstleister den Kunden auch über e-Mail benachrichtigt.

§ 12
Durchführung von Aufträgen


  1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, Aufträge des Kunden unverzüglich, spätestens jedoch am der Entgegennahme des Auftrags folgenden Bankarbeitstag in Österreich durchzuführen, sofern er ohne Verschulden zur Ansicht gelangt, dass diese vom Kunden stammen und sofern er nicht unverzüglich den Kunden verständigt, dass die Ausführung unterbleibt oder der Auftrag nicht angenommen wird.

  2. Die Verpflichtung zum unverzüglichen Durchführen des Auftrags besteht dann nicht, wenn der Finanzdienstleister auf Grund höherer Gewalt am Durchführen gehindert ist oder das Konto des Kunden nicht ausreichend gedeckt ist. Ist das Durchführen eines Vermittlungsauftrags nicht möglich, hat der Finanzdienstleister den Kunden davon ehestmöglich zu informieren.

  3. Im Übrigen wird der Finanzdienstleister die Kundenaufträge entsprechend seiner Durchführungspolitik behandeln. Wünscht der Kunde eine andere Art der Durchführung als in der Durchführungspolitik vorgesehen ist, so muss der dem Finanzdienstleister eine entsprechende ausdrückliche Weisung erteilen.

§ 13
Haftung


Den Finanzdienstleister trifft keine Haftung, wenn vom Kunden Informationen oder Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, die für das Beratungskonzept maßgeblich sind, sofern das Fehlen bzw die Unrichtigkeit weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

Vierter Abschnitt
Rechte und Obliegenheiten des Kunden


§ 14
Mitwirkungsobliegenheit des Kunden


  1. Der Finanzdienstleister benötigt für die sorgfältige und gewissenhafte Erbringung seiner Dienstleistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgeben zu können. Der Kunde ist verpflichtet, dem Finanzdienstleister diese Unterlagen rechtzeitig, vollständig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen und den Finanzdienstleister von allen Umständen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

  2. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen seines Namens, seiner Firma und seiner Anschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Solange der Kunde Änderungen seiner Anschrift nicht bekanntgibt, erfolgen schriftliche Erklärungen des Finanzdienstleisters weiterhin an die bisherige Anschrift. Diese Erklärungen gelten als dem Kunden zugegangen, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung der Anschrift weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

  3. Der Kunde hat dem Finanzdienstleister Änderungen oder das Erlöschen bestehender Vertretungsberechtigungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. Solange der Kunde dies nicht bekanntgibt, gilt die Vertretungsberechtigung im bisherigen Umfang weiter, sofern dem Finanzdienstleister die Änderung oder das Erlöschen weder bekannt war noch aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war.

  4. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  5. Ist der Kunde eine juristische Person, so ist die Einleitung eines Auflösungsverfahrens sowie die Auflösung der juristischen Person dem Finanzdienstleister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Obliegenheiten des Kunden bei der Auftragserteilung


  1. Der Kunde muss dafür Sorge tragen, dass Aufträge, die er dem Finanzdienstleister erteilt, möglichst klar und eindeutig formuliert sind. Unklare und undeutliche Formulierungen gehen zu Lasten des Kunden, sofern der Finanzdienstleister die Unklarheit bzw Undeutlichkeit nicht erkannt hat oder nach den Umständen erkennen hätte müssen.

  2. Bei der Auftragserteilung über Telekommunikationsmittel hat der Kunde geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Übermittlungsfehler oder Missbräuche zu vermeiden. Für diese Ereignisse übernimmt der Finanzdienstleister nur dann die Haftung, wenn ihm im Hinblick darauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 16
Vollmachten


  1. Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bevollmächtigt der Kunde den Finanzdienstleister, alle Unterlagen, die mit der Erfüllung dieses Auftrags im Zusammenhang stehen, einzusehen und Kopien hievon zu erstellen.

  2. Sofern dies im Einzelfall notwendig ist, wird der Kunde dem Finanzdienstleister ferner bevollmächtigen, in seinem Namen Auskünfte über Konto- und Depotstände sowie Kreditkonten bei Banken abzufragen, und diese Institute gegenüber dem Finanzdienstleister vom Daten- und Bankgeheimnis entbinden.

§ 17
Urheberrechte


Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Finanzdienstleister erstellte Konzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Vervielfältigungen, Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Finanzdienstleisters.

§ 18
Vertraulichkeit, Datenschutz


  1. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Handhabe und Weitergabe von Daten unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

  2. Der Kunde ist entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes mit einer automationsunterstützten Verwendung seiner Daten einverstanden. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen – widerrufen werden.

§ 19
Rücktrittsrechte des Kunden


  1. Ist der Kunde Verbraucher iSd § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und hat er seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er gemäß § 3 KSchG von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

  2. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

    1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat;

    2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind;

    3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt;

    4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder

    5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.

  3. Abweichend von Abs 2 lit a steht dem Verbraucher gemäß § 70 Abs 2 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG 2018) bei Geschäften über Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 Kapitalmarktgesetz oder über Anteile an in- und ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, auch dann zu, wenn der Verbraucher die geschäftliche Verbindung selbst angebahnt hat.

  4. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er innerhalb der in Abs 1 genannten Frist abgesendet wird.

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen


§ 20
Teilunwirksamkeit


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

§ 21
Rechtswahl


  1. Die Verträge zwischen dem Finanzdienstleister und den Kunden unterliegen österreichischem Recht.

  2. Ist der Vertragspartner Verbraucher, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

§ 22
Gerichtsstand


  1. Für Klagen des Finanzdienstleisters gegen den Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet. Dies gilt für Verbraucher iSd KSchG nur dann, wenn im Sprengel jenes Gerichts der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

  2. Der Finanzdienstleister ist berechtigt, eine allfällige Klage gegen Kunden, die Unternehmer sind, vor jedem anderen zuständigen Gericht einzubringen.

  3. Klagen eines Unternehmers gegen den Finanzdienstleister können ausschließlich beim sachlich zuständigen Gericht erhoben werden, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Finanzdienstleisters befindet.